07. - April - 2025
OLG-Urteil: Meldefristen gelten auch ohne Hinweis auf Rechtsfolgen
In der privaten Unfallversicherung sind Meldefristen üblich, innerhalb derer ein Geschädigter
seine Invalidität feststellen lassen und dem Versicherer mitteilen muss. Meist hat er dazu 15
Monate nach dem Unfall Zeit, manche Verträge lassen auch bis zu 24 Monate zu. Wird die
gesetzte Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistungen – auch wenn der
Versicherer nicht explizit auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Das wurde nun vom
Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt (Aktenzeichen 11 U 11/23), nachdem das dortige
Landesgericht zuvor anders entschieden hatte.
Geklagt hatte ein Mann, der von einer Leiter gestürzt war und sich dabei eine
Wirbelsäulenfraktur mit folgender 20-prozentiger Invalidität zugezogen hatte. Obwohl sein
Versicherer ihn auf die 21-monatige Meldefrist aufmerksam machte, meldete der Mann den
Schadenfall verspätet. Vor Gericht berief er sich darauf, nicht über die mögliche Rechtsfolge
einer Leistungsverweigerung hingewiesen worden zu sein. Die OLG-Richter befanden hingegen,
die Formulierung „Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb von 21 Monaten nach
dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden“
vermittle eindeutig genug, dass bei Nichteinhaltung der Frist negative Konsequenzen drohen